Die Nichtverlängerung einer Green Card für US-Immigrationszwecke beendet nicht die unbeschränkte US-Steuerpflicht

Die unbeschränkte Steuerpflicht (Besteuerung der weltweiten Einkünfte) in den USA  knüpft an die Ansässigkeit an. Als ansässig gilt wer

  • die US-Staatsbürgerschaft besitzt, oder
  • eine Green Card innehat, oder
  • den Substantial Presence Test (SPT) erfüllt.

Das Innehaben einer Green Card erlaubt das Leben und Arbeiten in den USA – geht aber auch einher mit der Verpflichtung seine weltweiten Einkünfte in den USA offenzulegen und zu versteuern.

Im September 2014 fällte der United States Tax Court die Entscheidung im Fall Topsnik v. Commissioner. Dieser Fall zeigte noch einmal wie wichtig es ist seine Green Card formell aufzugeben, wenn man seine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in den USA beenden möchte.

Sollte man dieses versäumen, so bleibt die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bestehen. Die Folge sind Strafen für die Nichtabgabe von Steuererklärungen und dem Fehlen von Offenlegungsverpflichtungen.

Im vorliegenden Fall hatte ein deutscher Staatsbürger seine Green Card in den 70er Jahren erworben. Er hatte sie regelmäßig verlängert und nicht formell mit Formular I-407 aufgegeben. Der Steuerpflichtige verkaufte seine US-Kapitalgesellschaft im Jahr 2004 und vereinbarte eine Ratenzahlung über den Verkaufspreis. Nachdem er für die Jahre 2004 und 2005 noch US-Steuererklärungen abgegeben hatte, tat er dies nicht mehr für die Jahre 2006-2009.

Das amerikanische Finanzamt (Internal Revenue Service-IRS) griff dies auf und schätze die Steuer für die Jahre 2006–2009. Zusätzlich wurden Verspätungszuschläge nebst Zinsen festgesetzt.

Vor Gericht argumentierte der Steuerzahler, dass er seine Green Card „informell“ aufgegeben hätte, indem er sein Haus in den USA in 2003 verkauft hätte und zurück nach Deutschland gezogen sei.

Er argumentierte außerdem, dass er als in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger, gemäß Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen den USA und Deutschland mit den Gewinnen aus dem Verkauf nicht steuerpflichtig in den USA wäre.

Das Gericht hat beide Argumente des Steuerzahlers verworfen. Es stellte mit Verweis auf Treasury Regulation 301.7701(b)-1(b)(3) klar, dass man für Steuerzwecke so lange als unbeschränkt Steuerpflichtig in den USA gilt, bis man seine Green Card offiziell mit Formular I-407 aufgegeben hat.

Dies gilt auch für den Fall, dass die Green Card für Zwecke der Einwanderung ungültig geworden ist (z. B. durch Nichtverlängerung).

Das Gericht verwarf auch das Argument, dass seine Ansässigkeit in Deutschland unter Artikel 4 des DBA fallen würde. Der Steuerzahler hatte nur minimale Anknüpfungspunkte zu Deutschland und war dort auch nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Fazit:

Für Steuerzwecke bleibt der Inhaber einer Green Card solange unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in den USA bis diese formell aufgegeben oder seitens der Behörden entzogen wurde.

Bei in Deutschland lebenden Inhabern einer Green Card, die die Ansässigkeit i. S. d. Artikel 4 des DBA zwischen den USA und Deutschland erfüllen, besteht die Möglichkeit der Einreichung einer US-Steuererklärung für beschränkte Steuerpflicht unter Bezugnahme auf das DBA (sogenannt treaty tie-breaker). Dieser Schritt kann aber zur Aberkennung der Green Card für Immigrationszwecke und potentiell auch zur Auslösung von US-Wegzugssteuer führen. Die Nutzung des Artikels 4 des DBAs USA Deutschland ist ein Wahlrecht und kann nur durch die Abgabe einer US-Steuererklärung erfolgen.

 

 

 

 

 

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