US-Wegzugsbesteuerung – steuerliche Konsequenzen der Aufgabe der Green Card oder der US-Staatsbürgerschaft

Allein im ersten Quartal des Jahres 2016 haben 1,158[i] Personen ihre US-Staatsbürgerschaft aufgegeben oder ihren Status als „Long Term Green Card Holder“[ii] beendet.

Grund hierfür ist zumeist der Wunsch sich aus der fiskalischen Umklammerung der amerikanischen Steuerbehörden zu lösen. US-Staatsbürger und Inhaber ein Green Card sind unabhängig von ihrem Wohnsitz oder Aufenthaltsort grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in den USA. Dies bedeutet, dass sie bei Überschreitung gewisser Mindestgrenzen jährlich zur Abgabe einer US-Steuererklärung und Offenlegung ihrer weltweiten Einkünfte verpflichtet sind.

Die unbeschränkte Steuerpflicht in den USA führt nicht nur zu einer zeitlichen & finanziellen Mehraufwand durch die Erstellung von Steuererklärungen in mehreren Ländern  – sie kann auch durch das Auseinanderfallen von Besteuerungszeitpunkten oder Besteuerungsgrundlagen zu einer echten Doppelbesteuerung führen. Darüber hinaus erschwert die Berücksichtigung zweier Steuersysteme jegliche Steuerplanung und Steueroptimierung sehr.

Eine Rückgabe der Green Card bei einem „Long Term Green Card Holder“ oder die Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft sollte allerdings wohl überlegt sein, da dies unter bestimmten Umständen eine Wegzugbesteuerung auslösen kann.

Ob man als sogenannter „Covered Expatriate“[iii] gilt und damit der Wegzugsbesteuerung unterliegt hängt von der Erfüllung einer der folgenden Kriterien ab:

  • Durchschnittliche jährliche Einkommensteuer von mehr als $ 160,000 (Stand 2015)[iv] für die 5 Jahre vor der Aufgabe der Green Card oder der US-Staatsbürgerschaft
  • Nettovermögen von mehr als 2 Millionen USD am Tag der Aufgabe
  • Es kein Nachweis erbracht werden kann, dass man in den 5 Jahren vor Aufgabe allen seinen steuerlichen Pflichten in den USA nachgekommen ist

Eine Ausnahme von der Wegzugsbesteuerung gibt es nur für die folgenden Personen[v]:

  • Für Doppelstaatsbürger die von Geburt an die Staatsbürgerschaft der USA und eines anderen Landes innehatten, dort unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und in nicht mehr als 10 der letzten 15 Jahre ihren Wohnsitz in den USA hatten.
  • Personen unter 18.5 Jahren die nicht länger als 10 Jahre ihren Wohnsitz in den USA hatten

Die Berechnung der Wegzugsbesteuerung erfolgt auf Basis der stillen Reserven. Hierbei wird fingiert, dass der Steuerpflichtige alle seine Vermögenswerte am Tag vor der Aufgabe veräußert. Der zu besteuernde Gewinn ist somit der Verkehrswert abzüglich der zu berücksichtigenden Anschaffungskosten.[vi]

Zu berücksichtigen ist, dass die ersten $ 690,000[vii] (Stand 2015) an Gewinn nicht besteuert werden. Die Höhe der Steuer auf den Übersteigenden Gewinn beträgt 23.8% (Steuer auf Kapitalgewinne in Höhe von 20% plus Net Investment Income Tax von 3.8%).

Wichtig ist es bei der Entscheidung für oder gegen eine Aufgabe der Green Card oder Staatsbürgerschaft, die Sonderregelungen die für sogenannte „Covered Expatriate“ nach der Aufgabe gelten, zu berücksichtigen.

Diese betreffen insbesondere Ausschüttungen aus Trusts und die Schenkung- und Erbschaftsteuer.

[i] Internal Revenue Service – Quarterly Publication of Individuals Who Have Chosen to Expatriate

[ii] Als „Long Term Green Card Holder” gelten Personen mit Green Card die in den USA in mindestens 8 der vergangen 15 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren.

[iii] Internal Revenue Code Sec. 877(a)(2)

[iv] Unterliegt einer inflationsbedingten jährlichen Anpassung

[v] IRC 877A(g)

[vi] Mark-to-Market

[vii] Unterliegt einer inflationsbedingten jährlichen Anpassung

Neue Abgabefrist für das Formular FinCEN 114 ab dem Steuerjahr 2016

Ab dem Steuerjahr 2016 ist die Abgabefrist des Formulars FinCen 114 (auch bekannt als „FBAR“) der 15. April des Folgejahres. Sie stimmt damit mit der Abgabefrist für die US-Bundeseinkommensteuererklärung (Formular 1040) überein. Die Frist zur Abgabe des Formulars für das Steuerjahr 2016 ist somit der 15. April 2017.

Die Frist zur Abgabe des Formulars wurde somit um 2.5 Monate nach vorne verlegt. Allerdings besteht, wie bei der Einkommensteuererklärung, nun die Möglichkeit eine 6-monatige Fristverlängerung zu beantragen.

Auf dem Formular FinCEN 114 müssen in den USA unbeschränkt steuerpflichtige Personen jährlich ihre aus US-Sicht ausländischen Bankkonten und Vermögenswerte offenlegen, sofern diese kumuliert einen Höchstwert von $ 10,000 während des Steuerjahrs überschritten haben.

Für weiterführende Informationen, insbesondere auch zu Formular 8938, lohnt ein Blick auf die folgende Übersicht der amerikanischen Steuerbehörden:

https://www.irs.gov/businesses/comparison-of-form-8938-and-fbar-requirements

 

Die Nichtverlängerung einer Green Card für US-Immigrationszwecke beendet nicht die unbeschränkte US-Steuerpflicht

Die unbeschränkte Steuerpflicht (Besteuerung der weltweiten Einkünfte) in den USA  knüpft an die Ansässigkeit an. Als ansässig gilt wer

  • die US-Staatsbürgerschaft besitzt, oder
  • eine Green Card innehat, oder
  • den Substantial Presence Test (SPT) erfüllt.

Das Innehaben einer Green Card erlaubt das Leben und Arbeiten in den USA – geht aber auch einher mit der Verpflichtung seine weltweiten Einkünfte in den USA offenzulegen und zu versteuern.

Im September 2014 fällte der United States Tax Court die Entscheidung im Fall Topsnik v. Commissioner. Dieser Fall zeigte noch einmal wie wichtig es ist seine Green Card formell aufzugeben, wenn man seine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in den USA beenden möchte.

Sollte man dieses versäumen, so bleibt die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bestehen. Die Folge sind Strafen für die Nichtabgabe von Steuererklärungen und dem Fehlen von Offenlegungsverpflichtungen.

Im vorliegenden Fall hatte ein deutscher Staatsbürger seine Green Card in den 70er Jahren erworben. Er hatte sie regelmäßig verlängert und nicht formell mit Formular I-407 aufgegeben. Der Steuerpflichtige verkaufte seine US-Kapitalgesellschaft im Jahr 2004 und vereinbarte eine Ratenzahlung über den Verkaufspreis. Nachdem er für die Jahre 2004 und 2005 noch US-Steuererklärungen abgegeben hatte, tat er dies nicht mehr für die Jahre 2006-2009.

Das amerikanische Finanzamt (Internal Revenue Service-IRS) griff dies auf und schätze die Steuer für die Jahre 2006–2009. Zusätzlich wurden Verspätungszuschläge nebst Zinsen festgesetzt.

Vor Gericht argumentierte der Steuerzahler, dass er seine Green Card „informell“ aufgegeben hätte, indem er sein Haus in den USA in 2003 verkauft hätte und zurück nach Deutschland gezogen sei.

Er argumentierte außerdem, dass er als in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger, gemäß Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen den USA und Deutschland mit den Gewinnen aus dem Verkauf nicht steuerpflichtig in den USA wäre.

Das Gericht hat beide Argumente des Steuerzahlers verworfen. Es stellte mit Verweis auf Treasury Regulation 301.7701(b)-1(b)(3) klar, dass man für Steuerzwecke so lange als unbeschränkt Steuerpflichtig in den USA gilt, bis man seine Green Card offiziell mit Formular I-407 aufgegeben hat.

Dies gilt auch für den Fall, dass die Green Card für Zwecke der Einwanderung ungültig geworden ist (z. B. durch Nichtverlängerung).

Das Gericht verwarf auch das Argument, dass seine Ansässigkeit in Deutschland unter Artikel 4 des DBA fallen würde. Der Steuerzahler hatte nur minimale Anknüpfungspunkte zu Deutschland und war dort auch nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Fazit:

Für Steuerzwecke bleibt der Inhaber einer Green Card solange unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in den USA bis diese formell aufgegeben oder seitens der Behörden entzogen wurde.

Bei in Deutschland lebenden Inhabern einer Green Card, die die Ansässigkeit i. S. d. Artikel 4 des DBA zwischen den USA und Deutschland erfüllen, besteht die Möglichkeit der Einreichung einer US-Steuererklärung für beschränkte Steuerpflicht unter Bezugnahme auf das DBA (sogenannt treaty tie-breaker). Dieser Schritt kann aber zur Aberkennung der Green Card für Immigrationszwecke und potentiell auch zur Auslösung von US-Wegzugssteuer führen. Die Nutzung des Artikels 4 des DBAs USA Deutschland ist ein Wahlrecht und kann nur durch die Abgabe einer US-Steuererklärung erfolgen.

 

 

 

 

 

Verkauf von US-Immobilien durch in den USA nur beschränkt steuerpflichtige Ausländer

 

Es gibt eine Vielzahl von Gründen aus denen Ausländer in den USA Immobilien erwerben. Zum Beispiel während einer Entsendung oder als Feriendomizil.

Bei dem Verkauf einer solchen selbstgenutzten Immobilie stellt sich dann die Frage, welche steuerlichen Konsequenzen damit einhergehen und welche Offenlegungs- und Abgabeverpflichtungen einzuhalten sind.

Generell muss ein beschränkt in den USA steuerpflichtiger Ausländer beim Verkauf seiner US Immobilie (US Real Property Interest – USRPI) den Gewinn in den USA versteuern.[i] Dies hätte zufolge, dass er (sofern nicht schon anderweitig dazu verpflichtet) eine US-Steuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige (Formular 1040NR) abgeben muss.

Die Verkäufe von US-Immobilien durch Steuerausländer unterliegen einem besonderen Steuereinbehalt in den USA.[ii] Der Käufer der Immobile ist verpflichtet 15% des Verkaufserlöses als Steuer einzubehalten.[iii] Dieser Einbehalt ist zusammen mit Formular 8288 und 8288-A an die US-Steuerbehörden weiterzuleiten. Diese werden dem Verkäufer eine Kopie des Formulars 8288-A zur Verfügung stellen, damit dieser den einbehaltenen Betrag in seiner US-Steuererklärung als Steuergutschrift auf die tatsächliche Steuer anrechnen lassen kann.

Immobilien, die vom Käufer für die Nutzung als eigenen Wohnsitz gekauft werden, können einem reduzierten Steuereinbehalt oder sogar einer Ausnahme vom Steuereinbehalt unterliegen:[iv]

  • Verkaufserlöse bis zu einem Betrag von $ 300,000 unterliegen keinem Steuereinbehalt
  • Verkaufserlöse zwischen $ 300,000 – $ 1,000,000 unterliegen einem reduzierten Steuereinbehalt von 10%.
  • Verkaufserlöse von über $ 1,000,000 unterliegen dem regulärem Einbehalt von 15%.

Der Verkäufer kann vor dem Kauf bei den US-Steuerbehörden eine Reduzierung oder Erlass des Steuereinbehalts unter Berücksichtigung der tatsächlich entstehenden Steuerpflicht beantragen.

Freibetrag gemäß Internal Revenue Code (IRC) § 121:

 Das amerikanische Steuerrecht gewährt unter bestimmten Bedingungen eine Steuerbefreiung für  Kapitalgewinne aus dem Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass die Immobilie der Hauptwohnsitz des Verkäufers während mindestens zwei der letzten fünf Jahre war. Der Freibetrag liegt bei getrennter Veranlagung bei maximal $ 250,000.

US Steuersätze auf Veräußerungsgewinne:

 Die Steuersätze für private Veräußerungsgewinne in den USA liegen bei einer Haltedauer von unter einem Jahr bei bis zu 39.6% und bei einer Haltedauer von über einem Jahr bei bis zu 20%.

Zuweisung des Besteuerungsrechts gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA:

Gemäß Art. 13 DBA können Gewinne, die eine in Deutschland ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Art. 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) bezieht, das in den USA liegt, in den USA besteuert werden.

Steuerpflicht in Deutschland:

Die Einkünfte aus der Veräußerung einer US-Immobilie sind in Deutschland nicht steuerbar. Allerdings besteht grundsätzlich ein Progressionsvorbehalt (Art. 13 i.V.m. Art. 23 (3) Buchst. a S. 1 und 2 DBA-Einkommensteuer USA und § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG).

 

[i] IRC § 861(a)(5)

[ii] IRC $ 897(a)(2)(A)

[iii] Consolidated Appropriations Act 2016 – für Verkäufe nach dem 16. Februar 2016 – davor 10%.

[iv] IRC $ 1445(b)

Betrugsversuche mit Formular W-8BEN

Derzeit sind wieder eine Vielzahl von Betrugsversuchen mithilfe von veränderten Formularen W-8BEN zu verzeichnen. Dabei werden im Namen des Internal Revenue Service (IRS) E-Mails mit dem Betreff „NON RESIDENT ALIEN TAX WITHHOLDING UPDATE“ verschickt. Die Empfänger werden aufgefordert das angehängte Formular W-8BEN auszufüllen und zusammen mit einer Kopie des Reisepasses an die angegebene Nummer zu faxen.

Diese Emails sind ein Betrugsversuch. Das angehängte Formular ist verändert worden um an persönliche Daten und Bankinformationen zu gelangen. So wird beispielsweise nach detaillierten Informationen zu US Bankkonten gefragt die auf dem Originalformular nicht abgefragt werden. (zum Vergleich das Original: https://www.irs.gov/pub/irs-pdf/fw8ben.pdf) Es wird dringendst empfohlen diese Emails umgehend zu löschen.

Formular W-8BEN (Certificate of Foreign Status of Beneficial Owner for United States Tax Withholding) ist eigentlich dafür gedacht, dass nicht unbeschränkt in den USA steuerpflichtige Personen sich von US-Quellensteuer befreien lassen können oder in den Genuss eines verminderten Quellensteuereinbehalts kommen.

Generell sollten Formulare W-8BEN ausschließlich an eine für den Quellensteuereinbehalt („Withholding Agent“) zuständige Stelle (z.B. eine Bank) übermittelt werden.

Auch das IRS weist derzeit auf seiner Homepage auf dieses Problem hin: https://www.irs.gov/uac/Fake-Form-W-8BEN-Used-in-IRS-Tax-Scams

Abgabefristen für die US-Bundeseinkommensteuererklärungen für das Steuerjahr 2015

Generell ist die Abgabefrist für US-Einkommensteuererklärungen der 15. April des Folgejahres, sofern dieser Tag nicht auf ein Wochenende oder einen offiziellen Feiertag fällt. Trotz der Tatsache, dass der 15. April 2016 auf einen Freitag fällt, verschiebt sich die Abgabefrist aufgrund einer ungewöhnlichen Kombination von Feiertagen auf den 18. April 2016 (bzw. sogar den 19. April für Steuerzahler die in Maine oder Massachusetts ansässig sind).

Hintergrund:

Am 16. April wird in Washington DC mit dem „Emancipation Day“ das formelle Ende der Sklaverei in den USA gefeiert. Fällt dieser Tag auf einen Samstag so wird er am vorangehenden Freitag vorgeholt. Da Feiertage in Washington DC sich auf die Abgabefristen auf Bundesebene auswirken verschiebt sich der Abgabetermin auf den folgenden Montag.

Gemäß dem Internal Revenue Code (IRC) gelten Feiertage in den anderen Bundesstaaten (außer Washington DC) als offizielle Feiertage für die in diesem Bundesstaat ansässigen Steuerzahler.

Aufgrund des am 18. April in Maine und Massachusetts begangenen „Patriots Day“ verschiebt sich dementsprechend der Abgabetermin für Steuerzahler aus diesen Bundesstaaten auf den 19. April.

Durch Einreichung einer Fristverlängerung (Formular 4868) kann die Frist zur Abgabe der Bundsteuererklärung bis maximal 6 Monate verlängert werden.

(vergleiche hierzu auch Revenue Ruling 2015-13)

 

US-Steuerschulden können zum Entzug des US-Passes führen

Mit Wirkung zum 14.12.2015 ist in den USA ein neues Gesetz in Kraft getreten, der sogenannte FAST Act („Fixing America’s Surface Transportation Act“). Ziel dieser Regelung ist eigentlich, langfristig das US-Straßennetz zu sanieren. Allerdings beinhaltet es auch eine Regelung, die es erlaubt US-Staatsbürgern mit signifikanten Steuerschulden den Pass zu entziehen oder ihre Reisefreiheit einzuschränken. Zudem erlaubt es die direkte Zusammenarbeit zwischen den US Finanzbehörden und dem Außenministerium.

Eine signifikante Steuerschuld ist ein Betrag von mindestens $ 50.000[1]. Dieser Betrag bezieht sich nicht nur auf die Steuerschuld an sich, sondern beinhaltet auch Zins- und Strafzahlungen.

Das Gesetz sieht vor, dass die US Finanzbehörde wie bisher dem Steuerpflichtigen schriftliche Aufforderungen zur Zahlung der Steuerschulden zusendet. Zahlt der Steuerpflichtige selbst nach der Androhung einer Pfändung nicht, so wird der Name des Steuerpflichtigen vom US Finanzministerium (Secretary of Treasury) an das US Außenministerium (Secretary of State) weitergeleitet. Eine Erstausstellung oder Erneuerung des US-Passes ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. In Ausnahmefällen wird dem Steuerpflichtigen eine Verlängerung des Passes für einen kurzen Zeitraum gestattet, allerdings nur um wieder in die USA zurückzukehren. Der sofortige Entzug des Passes ist ebenso möglich.

Bei der Beantragung eines US-Passes ist nunmehr auch zwingend die US-Sozialversicherungsnummer anzugeben. Sollte dies nicht geschehen, so kann auch in diesem Fall die Ausstellung des Passes verweigert werden. Bis jetzt war bei der Nichtangabe einer US-Sozialversicherungsnummer auf dem Antrag für einen neuen Pass nur eine maximale Strafe von $ 500 möglich.

Wie die Behörden dieses Gesetz konkret in der Praxis umsetzen werden, ist allerdings derzeit noch unklar. Wegweisend bei der Umsetzung des Gesetzes könnte allerdings die bereits bestehende Vorgehensweise bei säumigen Unterhaltszahlungen von mindestens $ 2.500 sein. Diesen säumigen Zahlern wird regelmäßig die Erneuerung oder Ausstellung eines Passes verweigert.  Hier dauert es normalerweise bis zu vier Wochen nach Bezahlung aller ausstehenden Beträge bis ein neuer Pass ausgegeben werden kann.

Der Entzug oder die Nicht-Verlängerung des Passes ist eine schwerwiegende Konsequenz für US Staatsbürger. Ein gültiger Pass ist schließlich grundsätzlich notwendig um im Ausland zu leben und zu arbeiten. Allerdings treten diese Konsequenzen erst dann ein, wenn die US Behörden sämtliche administrative Prozesse ausgeschöpft haben und der Steuerpflichtige daher theoretisch die Möglichkeit hatte, den Zahlungsaufforderungen nachzukommen. Problematisch könnten allerdings die langen Zustellungsfristen von US-Finanzamtsschreiben sein, wenn der Steuerpflichtige außerhalb der Vereinigten Staaten lebt. Es sollte auch immer sehr genau darauf geachtet werden, dass dem US-Finanzamt immer die aktuellen Kontaktdaten vorliegen.

[1] Jährlich inflationsbereinigt